Erben im 21. Jahrhundert – Erben nach Scheidung und in Patchwork-Familien
Pressemitteilung der Rheinischen Notarkammer
19. Juni 2015. Leider kommt es regelmäßig bei Erbschaften zu Streit. Oft fühlen sich einzelne Erben benachteiligt und streiten über den „wirklichen, wahren“ Willen des Erblassers. Oder der Erblasser hat kein Testament hinterlassen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge als der „Anzug von der Stange“ führt in der Mehrzahl der Fälle zu nicht interessengerechten und zumeist vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen, insbesondere bei Patchwork-Familien.
Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie zumindest einen Erben, gegebenenfalls aber auch mehrere Erben, eine sog. Erbengemeinschaft. Den oder die Erben kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Trifft der Erblasser keine Entscheidung, greift die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung, die sog. gesetzliche Erbfolge.
„Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Erbfolge sich nach dem vermuteten Willen des Erblassers richtet, ohne dass dieser zu Papier gebracht sein müsste,“ erklärt Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.
Die gesetzliche Erbfolge typisiert den Willen des Erblassers dahingehend, dass dieser sein Vermögen in der Familie halten und auch seinen Ehegatten bedenken wollte. Dementsprechend erben vorrangig die Kinder des Erblassers bzw. die Enkel des Erblassers, wenn auch die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Eltern der Erblassers. Sind auch diese bereits verstorben, treten die Geschwister an die Stelle der Eltern. Neben diesen familiären Erben tritt bei verheirateten Erblassern noch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. „Dass der nichteheliche Partner, mit dem man seit Jahren zusammenlebt und der sich auch wie ein Ehepartner um einen selbst kümmert, automatisch im Erbfall berücksichtigt wird, nehmen viele Erblasser bedauerlicherweise auch oft zu Unrecht an. Gerade dies führt dann zu erheblichen Konflikten im Erbfall“, weiß Dr. Solveen. Ehegatten und die Verwandten bilden dann als Mehrzahl von Erben eine Erbengemeinschaft. Da in der Erbengemeinschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt, ist diese regelmäßig ein Quell von Streitigkeiten.
Das Konfliktpotential steigert sich in Patchwork-Familien noch einmal aufgrund der verschiedenen Familienstämme, die sozial miteinander verbunden sind, aber eben nicht rechtlich. „Kinder aus erster Ehe können je nach dem zufälligen Zeitpunkt des Versterbens eines Ehegatten nach der gesetzlichen Erbfolge in der neuen Familie erheblich benachteiligt bzw. begünstigt werden, ohne dass dies gewollt oder überhaupt in Erwägung gezogen worden war“, warnt Dr. Solveen. Bringen zwei Ehegatten ohne einen Ehevertrag errichtet zu haben jeweils zwei Kinder aus ihrer jeweils ersten Ehe in die neue Familie ein und verstirbt der erste Ehegatte, so erben im Wege der gesetzlichen Erbfolge der neue Ehegatte zur Hälfte und die „eigenen“ beiden Kinder nur jeweils ein Viertel. Hatte der erste Ehegatte 50.000 EUR zu vererben, so gehen 25.000 EUR auf den überlebenden Ehegatten über und jeweils 12.500 EUR auf die beiden eigenen Kinder. Verstirbt nun auch noch der überlebende Ehegatte, so gehen diese vom ersten Ehegatten ererbten 25.000 EUR nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich auf die beiden eigenen Kinder des überlebenden Ehegatten je zur Hälfte über. Notar Dr. Solveen erklärt: „Wäre der zweite Ehegatte zufälligerweise zuerst verstorben, wären die Kinder des ersten Ehegatten dementsprechend durch das Vermögen des zweiten Ehegatten begünstigt worden. Diese rein zeitliche Zufälligkeit als entscheidenden Grund für die Verteilung des Nachlasses anzuerkennen, fällt vielen Erben in der Praxis erfahrungsgemäß sehr schwer, was sodann regelmäßig zu Konflikten im Erbfall führt, da die benachteiligten Stiefgeschwister mehr für sich selbst erreichen wollen“.
Da das deutsche Recht Pflichtteilsansprüche für bestimmte Verwandte und den Ehegatten des Erblassers kennt, treten besondere Schwierigkeiten auf, wenn der überlebende Ehegatte geschützt werden soll, indem er alleiniger Erbe wird. „Doch auch die alleinige Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten hindert nicht die Entstehung der Pflichtteilsansprüche der Kinder aus erster Ehe des Erblassers“, erklärt Dr. Solveen. „In solchen Fällen kann es angezeigt sein, Pflichtteilsverzichtserklärungen mit den jeweils Berechtigten abzuschließen, um eine übermäßige Belastung des überlebenden Ehegatten mitPflichtteilsansprüchen zu vermeiden. Sonst kann gerade der Fall eintreten, der vermieden werden sollte: Der überlebende Ehegatte wurde zwar Alleinerbe und somit Alleineigentümer des Familienheims nach dem Erblasser. Dieses Familienheim muss der überlebende Ehegatte aber verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können“, gibt Dr. Solveen zu Bedenken. „Aber auch für Ehepartner vor der Scheidung kann ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag ratsam sein“, ergänzt Dr. Solveen. Zwar haben rechtskräftig geschiedene Ehepartner keine wechselseitigen gesetzlichen Erbrechte oder Pflichtteilsrechte, doch bestehen diese Rechte auch während eines Scheidungsverfahrens solange fort, bis die Scheidung wirksam geworden ist. Verstirbt jedoch einer der Ehegatten im laufenden Scheidungsverfahren, so können diese Rechte weiter geltend gemacht werden, was regelmäßig nicht dem Willen zur Trennung voneinander entspricht.
Dr. Solveen erklärt letztlich: „Es ist daher dringend ratsam, die jeweilige Ehe- und Familiensituation zu erörtern und zu prüfen, welche Erbfolgen bei bestimmten Todeszeitpunkten eintreten. Denn der „Anzug von der Stange“ in Gestalt der gesetzlichen Erbfolge sowie in Gestalt von Mustertexten im Internet oder aus Erbrechtsratgebern wird dem individuellen Fall nicht gerecht. Geborene Ansprechpartner für diese Fragen sind die Notarinnen und Notare. Pflichtteilsverzichtsverträge sind im Übrigen nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind.“
Quelle: Rheinische Notarkammer, http://www.rhnotk.de