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Bundesgerichtshof urteilt erneut zu Patientenverfügungen

was bedeutet die neue Entscheidung vom 08. Februar 2017 für notarielle Patientenverfügungen? 

24. März 2017. Im Juli 2016 hatte der Bundesgerichtshof eine aufsehenerregende Entscheidung zu Patientenverfügungen getroffen. Nach der Entscheidung wurde von vielen Experten die Befürchtung geäußert, dass zahlreiche in den letzten Jahren errichteten Patientenverfügungen nicht hinreichend bestimmt und damit im Ernstfall nicht hilfreich seien. Nun hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit dieser Frage befasst.

Was hat der BGH im Juli 2016 entschieden?

Im Juli 2016 hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung geäußert, dass die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“, für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen enthalte. Im entschiedenen Fall war die Patientin 75 Jahre alt und in einem Pflegeheim untergebracht. Kommunizieren konnte sie nicht mehr. Sie musste über eine Magensonde ernährt werden. Die Töchter der Patientin stritten nun darüber, ob diese Ernährung über eine Magensonde zulässig ist, obwohl die Patientin eine notarielle Patientenverfügung errichtet hatte, die folgenden Wortlaut hatte:

„Für den Fall, daß ich … aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung … nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:

Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.

Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder

daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder

daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder

daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.

Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.

Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.”

Zwei von drei Töchtern der Patienten wollten erreichen, dass die künstliche Ernährung eingestellt wird. Eine Tochter plädierte jedoch für die Fortführung der künstlichen Ernährung; genau diese Tochter war von der Patientin noch in gesunden Tagen in einer vor einem Notar errichteten Vorsorgevollmacht als bevollmächtigte Vertrauensperson benannt worden.

In dieser Situation befand der BGH, dass die zitierte notarielle Patientenverfügung keine unmittelbare Bindungswirkung entfalte. Der Text lasse keine ausreichenden Rückschlüsse zu, dass die Patientin in diesem Fall nicht mehr künstlich ernährt werden wolle. Daher wollte der BGH aus der Patientenverfügung allein nicht ableiten, dass die künstliche Ernährung aufhören müsse.

Der BGH hatte allerdings keine Zweifel, dass die bevollmächtigte Tochter aufgrund der notariellen Vorsorgevollmacht zur Entscheidung über die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen befugt war. Gerade die Bevollmächtigte Tochter setzte sich für die Fortführung der künstlichen Ernährung ein. Daher blieb dem BGH auf der Grundlage seiner Argumentation nichts anderes übrig, als zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung nicht abgebrochen werden darf.

Was hatte der BGH nun zu entscheiden?

Es war zu erwarten, dass den BGH dieses Thema nicht loslassen wird. Erstaunlicherweise hatte er nun einen Fall zu entscheiden, in dem eine andere Patientin eine Patientenverfügung errichtet hatte, die genau den gleichen Wortlaut hatte. Diese Tatsache ist jedoch nur auf den ersten Blick überraschend. Denn es handelt sich um ein weit verbreitetes Formular einer Patientenverfügung, das die evangelische Kirche entwickelt hat.

Der BGH betonte nunmehr, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung auch nicht überspannt werden dürften. Im entschiedenen Fall hatte die 76 Jahre alte Patientin bereits 2008 einen Schlaganfall erlitten. Sie befand sich seit dem im Wachkoma und wurde ebenfalls über eine Magensonde künstlich ernährt. Die Patientenverfügung hatte sie schon 1998 errichtet. Kurz nach dem Schlaganfall wachte sie überdies einmal kurz auf und sagte ihrer Therapeutin, dass sie sterben wolle. Dennoch wurde sie weiter künstlich ernährt.

Der Sohn der Patientin versuchte dann ab 2012, sich zum Betreuer seiner Mutter zu bestellen und zu erreichen, dass die künstliche Ernährung eingestellt werde. Der Ehemann der Patientin lehnte dies allerdings ab. Das daraufhin angerufene Amtsgericht und die nächste Instanz – das Landgericht – stellten sich auf die Seite des Ehemannes und entschieden, dass die künstliche Ernährung fortzusetzen sei.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei betonte der Bundesgerichtshof zwar erneut, dass die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthalte. Es sei aber im vorliegenden Fall durch Auslegung der Patientenverfügung zu ermitteln, “ob sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben könne.”

Auf dieser Grundlage, so der Bundesgerichtshof, könne im vorliegenden Fall doch eine Situation vorliegen, bei der sich aus der Patientenverfügung der Wille ableiten lässt, dass die künstliche Ernährung abzubrechen ist.

Was folgt daraus für die notarielle Praxis?

Auf den ersten Blick scheinen die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht wirklich im Einklang zu stehen. Aus der neuen Entscheidung kann man ableiten, dass der dauerhafte Verlust des Bewusstseins eine Krankheitssituation darstellt, bei der auch mit der vorliegenden Patientenverfügung ein Behandlungsabbruch möglich ist.

Aus meiner Sicht bleibt jedoch bei beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zweifelhaft, ob der Bundesgerichtshof damit der Praxis und den Wünschen der Beteiligten tatsächlich gerecht wird. In der Praxis werden von den Beteiligten gerade kurze Patientenverfügungen gewünscht, die mit wenigen Worten ganz grundsätzlich dazu Stellung nehmen, dass im Sterbeprozeß oder bei dauerhaftem Verlust des Bewusstseins keine lebensverlängernde Maßnahmen mehr gewünscht werden. Die vom Bundesgerichtshof geforderten Konkretisierungen können und wollen die Beteiligten dagegen gar nicht vornehmen, wenn sie bei voller Gesundheit die Patientenverfügung unterschreiben. Daher sollte der Bundesgerichtshof seinen allgemeinen Worten, dass die Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht überspannt werden dürfen, in der Praxis Taten folgen lassen und seine aus meiner Sicht etwas verunglückte Entscheidung aus dem August 2016 weiter revidieren.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017 kann unter diesem Link aufgerufen werden. Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist unter diesem Link verfügbar. Die Kontaktdaten der Betreuungsbehörde in Wuppertal können unter diesem Link eingesehen werden.

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