Kann man beim Hauskauf die Notarkosten drücken?
Notare gehen für Sie den kostengünstigsten Weg.
20. März 2017. Immer wieder wird an Notare die Frage herangetragen, ob eine Möglichkeit besteht, beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung Notarkosten “zu sparen”. Schon vor längerer Zeit hat auch die in Wuppertal erscheinende Westdeutsche Zeitung diese Frage gestellt und Möglichkeiten aufgezeigt, wie man angeblich die Notarkosten “drücken” kann. Ist da etwas dran? Kann man tatsächlich durch eine clevere Vertragsgestaltung Notarkosten sparen?
Tatsächlich hängt die Höhe der Notargebühren auch von der Vertragsgestaltung ab. Als Klient dürfen Sie sich jedoch darauf verlassen, dass ihr Notar stets den für sie günstigsten Weg wählt. Denn hierzu ist er nach dem Gerichts-und Notarkostengesetz gesetzlich verpflichtet. Die Notarkostenprüfung durch den Bezirksrevisor stellt sicher, dass jeder Notar dieser Pflicht auch nachkommt.
Die „Sparvorschläge“, die die Westdeutsche Zeitung macht, werden von den Notaren daher auch automatisch berücksichtigt:
- Die Westdeutsche Zeitung schlägt etwa vor, die Kaufpreiszahlung möglichst nicht über Notaranderkonto abzuwickeln, da hierfür eine zusätzliche Gebühr zu zahlen ist. Hier hat die Westdeutsche Zeitung Recht. Gleichzeitig ist es aber auch so, dass der Notar ohnehin nur im Ausnahmefall zu einem Notaranderkonto greifen wird. Ein Notaranderkonto ist nur erforderlich, wenn anders eine rechtssichere Abwicklung des Vertrages für den Käufer nicht gewährleistet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer in Insolvenz gefallen ist, wenn Grundschuldbriefe verloren gegangen sind oder wenn eine komplizierte Erbfolge bei der Kaufvertragsabwicklung zu berücksichtigen ist. Nur in solchen Ausnahmefällen ist ein Notaranderkonto überhaupt zulässig. Im Normalfall wird automatisch vom Notar der kostengünstigere und ebenso sichere Weg der „Direktzahlung“ ohne Notaranderkonto gewählt.
- Weiter schlägt die Westdeutsche Zeitung vor, dass der Käufer, wenn er den Kaufpreis finanziert und für die finanzierende Bank eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden muss, die Unterschriften unter die Grundschuldbestellungsurkunde nur beglaubigt werden sollen. Dies sei preiswerter als die notarielle Beurkundung der Grundschuld. Dieser Gestaltung wird ihr Notar natürlich gerne folgen. Leider ist es aber so, dass in nahezu allen Fällen die Banken darauf bestehen, dass die Grundschuld beurkundet wird, weil nur dann die zur Sicherung der Bank erforderlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung wirksam sind. Dieser Tipp der Westdeutschen Zeitung ist also gut gemeint, in der Regel aber leider unrealistisch.
- Die Westdeutsche Zeitung schlägt vor, dass der Käufer einer Immobilie im Einzelfall auf die Eintragung einer ein Auflassungsvormerkung (und damit auch auf die kostenpflichtige Fälligkeitsüberwachung durch den Notar) verzichten könne. Die Auflassungsvormerkung und die Fälligkeitsüberwachung des Notars schützen den Käufer allerdings davor, dass er den Kaufpreis zahlt, ohne dass sichergestellt ist, dass er auch lastenfreier Eigentümer der Immobilie wird. Zahlt er den Kaufpreis, ohne dass eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, ist er im Risiko und der Kauf kann trotz Kaufpreiszahlung scheitern, wenn der Verkäufer z.B. in Insolvenz fällt. Von dieser Gestaltung kann im Regelfall nur dringend abgeraten werden. Bei so bedeutenden Geschäften wie Immobiliengeschäften verbietet sich solch ein Risiko. Ob im absoluten Ausnahmefall (etwa bei Grundstücksübertragungen im engsten Familienkreis) Ausnahmen denkbar sind, wird der Notar im Einzelgespräch mit Ihnen besprechen.
Insgesamt kann man festhalten: Natürlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen notariellen Kaufvertrag zu gestalten und durchzuführen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Notarkosten. Große Gedanken müssen Sie sich hierüber vor dem Notartermin jedoch nicht machen: Denn der Notar geht schon von sich aus den für Sie günstigsten Weg.
Weiterführende Hinweise:
Über Notarkosten können Sie sich auch auf dieser Webseite unter diesem Link weiter informieren. Weiterhin informiert die Rheinische Notarkammer auf ihrer Webseite über Notarkosten. Zahlreiche Beispiele finden sich überdies auf der Webseite der Bundesnotarkammer.
Wichtige Hinweise: Bei dem Blog und allen anderen Texten auf dieser Webseite handelt es sich nicht um verbindlichen Rechtsrat. Insbesondere kann hierdurch die individuelle und umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzt werden. Die Nutzung der Inhalte des Blogs und der Website erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers, ein Auftragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Notar kommt hierdurch nicht zustande.