Brauchen Eheleute eine Vorsorgevollmacht?
Ein Gesetzentwurf sieht die automatische Bevollmächtigung von Eheleuten vor, allerdings nur in der Gesundheitssorge.
17. März 2017. Auch für Eheleute gilt: Wer sicherstellen will, dass der eine für den anderen im Notfall handeln kann, benötigt eine Vorsorgevollmacht. Wenn mit der Vollmacht auch die Verfügung über Grundbesitz möglich sein soll, ist weiterhin notwendig, dass die Vollmacht beglaubigt oder notariell beurkundet wird.
Oft gehen Ehleute davon aus, dass sie keine Vorsorgevollmacht benötigen. Diese Annahme ist aber unzutreffend: Eheleute sind nicht automatisch bevollmächtigt, für einander zu handeln. Liegt etwa ein Ehepartner im Krankenhaus, dürfen die Ärzte dem anderen Ehepartner eigentlich keine Auskunft über seinen Gesundheitszustand geben. Deshalb verlangen Ärzte in dieser Situation immer öfter, dass eine Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, bevor sie Auskunft erteilen. Auch ist ein Ehegatte nicht automatisch bevollmächtigt, für den anderen zu handeln, wenn nicht eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Dabei wird es auch bleiben. Der Bundesrat hat nun ein aber Gesetz entworfen, mit dem diese Situation in einem Teilbereich geändert werden soll. Es soll – ausschließlich für die Bereiche der Gesundheitssorge und Fürsorge – “eine gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung zwischen Ehegatten für den Fall geschaffen werden, dass der vertretene Ehegatte weder im Rahmen einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht etwas anderes bestimmt noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat.” Dann erhält der Ehegatte also z.B. im Krankenhaus auch Auskunft, wenn keine Vollmacht vorliegt.
Der Gesetzentwurf kann unter diesem Link des Bundesjustizministeriums eingesehen werden.
Auch wenn das Gesetz in Kraft tritt, bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass auch Eheleute eine gegenseitige Vorsorgevollmacht benötigen, wenn sie im Notfall umfassend füreinander handeln wollen. Da der Gesetzentwurf – selbst wenn er in Kraft tritt – nur die Gesundheitssorge betrifft, gilt weiterhin: Wollen sich die Eheleute wechselseitig umfassend absichern und insbesondere auch ermöglichen wollen, dass im Notfall die Verfügung über Grundbesitz möglich bleibt, muss die Vorsorgevollmacht entsprechend ausgestaltet sein (etwa als General- und Vorsorgevollmacht) und beglaubigt oder notariell beurkundet werden.
Wichtige Hinweise: Bei dem Blog und allen anderen Texten auf dieser Webseite handelt es sich nicht um verbindlichen Rechtsrat. Insbesondere kann hierdurch die individuelle und umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzt werden. Die Nutzung der Inhalte des Blogs und der Website erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers, ein Auftragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Notar kommt hierdurch nicht zustande.