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Die EU-Erbrechtsverordnung ist in Kraft getreten

Pressemitteilung der Bundesnotarkammer 

17. August 2015. Für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 ist auf die Vermögensnachfolge von Todes wegen die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar.

Nach der bisherigen Rechtslage hatte jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union seine eigenen Regeln zu der Frage, welches Erbrecht bei einem internationalen Erbfall anwendbar ist. Dies konnte dazu führen, dass auf einen Erbfall mit Auslandsbezug das Recht mehrerer Mitgliedstaaten zur Anwendung kam. Unklare und komplizierte Verhältnisse waren häufig die Folge. Durch die Europäische Erbrechtsverordnung erfolgt nun eine Vereinheitlichung der Rechtslage. Ab dem heutigen Tag wird das anwendbare Erbrecht in allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) nach denselben Regeln bestimmt.

Nach deutschem Recht wurde bei der Frage, welches Recht auf den Erbfall anwendbar ist, bislang grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abgestellt. Nach der EU-Erbrechtsverordnung kommt nunmehr grundsätzlich das Erbrecht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dort versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen und wo sich die von ihnen vererbten Vermögensgegenstände befinden. Sollten Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kommt dagegen ausländisches Erbrecht zur Anwendung.

Sind sich die Beteiligten der neuen Rechtslage nicht bewusst, kann dies zu Überraschungen und vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen führen. So kann das anwendbare ausländische Recht beispielsweise andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte als im deutschen Recht vorsehen. Hat der Erblasser kein Testament errichtet, ist das fremde Erbrecht auch für die gesetzliche Erbfolge heranzuziehen. Die gesetzliche Erbfolge nach ausländischem Erbrecht kann erheblich von der gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht abweichen.

Auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort kommt es allerdings dann nicht an, wenn der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat. Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt es jedem Erblasser, das Erbrecht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auf diese Weise können etwa deutsche Erblasser die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch dann sicherstellen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder haben werden. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Sie kann auch gleich in ein neues Testament oder einen neuen Erbvertrag aufgenommen werden.

Eine weitere durch die Erbrechtsverordnung eingeführte Neuerung ist das „Europäische Nachlasszeugnis”. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung in sämtlichen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, nachweisen. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden, einen neuen Erbnachweis beantragen. Der deutsche Erbschein kann aber weiterhin (auch parallel dazu) beantragt und verwendet werden.
Unabhängig vom Alter empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig über eine Regelung des eigenen Nachlasses nachzudenken. Neue Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich mit der heute eintretenden vollständigen Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung vor allem für deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder planen, und Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben. Da die Verordnung auch auf Testamente anwendbar ist, die vor dem 17. August 2015 errichtet wurden, sollte auch geprüft werden, ob aufgrund der neuen Rechtslage Anpassungsbedarf besteht. Für eine Beratung über die neue Rechtslage und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten stehen Rechtssuchenden die rund 7.200 Notarinnen und Notare flächendeckend im ganzen Bundesgebiet zur Verfügung.

 

Quelle: Bundesnotarkammer, http://www.bnotk.de