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Änderungsbedarf bei Vorsorgevollmachten

Notare sollten zukünftig die Muster für Vorsorgevollmachten anpassen. 

02. Oktober 2017. Am 22. Juli 2017 ist das Betreuungsrecht an einer wichtigen Stelle neu gefasst worden. Der neue § 1906a BGB enthält eine eigenständige Regelung für ärztliche Zwangsmaßnahmen. Wenn notarielle Vorsorgevollmachten auch zukünftig möglichst umfassend sein sollen, besteht Änderungsbedarf. 

§ 1906a Abs. 1 BGB definiert “ärztliche Zwangsmaßnahmen.” Dabei handelt es sich um eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlicher Eingriff gegen den natürlichen Willen des Betroffenen. Diese können etwa zulässig sein, wenn der Betroffene “auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.” Nach § 1906a Abs. 4 BGB kann in dieser Situation auch “eine zwangsweise Verbringung des Betroffenen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus” zulässig sein.

Wenn man verhindern soll, dass in einer solch unschönen Situation ein (u.U. fremder) Betreuer über einen entscheidet, ist eine Vorsorgevollmacht erforderlich. Es ist zwingend erforderlich, dass die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt ist. Der Bevollmächtigte muss darin ausdrücklich ermächtigt sein, auch in die vorgenannten Maßnahmen einzuwilligen.

Weiterführende Informationen zu (notariellen) Vorsorgevollmachten finden Sie auf dieser Webseite. Für Informationen zu Patientenverfügungen klicken Sie bitte hier. Die trägerunabhängige Beratungsstelle für ätere und pflegebedürftige Menschen finden Sie auf der Webseite der Stadt Wuppertal. 

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